Änderung AÜG zum 01.01.2003
Aktuelle Ausführung des AÜG ab 01.01.2003
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)
vom
07. August 1972 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Art. 6 des
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002
(BGBl I S.4618)
§ 1 Erlaubnispflicht
(1)
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer
(Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen,
bedürfen der Erlaubnis. Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur
Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine
Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft
Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder
auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen
Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen
Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu
einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch
dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge
desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der
Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen
des Satzes 2 erfüllt.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur
Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die
üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung
betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1,
des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht
anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
1. zwischen Arbeitgebern
desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder
Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender
Tarifvertrag dies vorsieht,
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne
des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit
vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber leistet, oder
3. in das
Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage
zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches
Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt
ist.
§ 1 a Anzeige der Überlassung
(1) Keiner
Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der
zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber
einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er
die Überlassung vorher schriftlich dem für seinen Geschäftssitz
zuständigen Landesarbeitsamt angezeigt hat.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
1. Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung, Tag und Ort der Geburt des Leiharbeitnehmers,
2. Art der vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit und etwaige Pflicht zur auswärtigen Leistung,
3. Beginn und Dauer der Überlassung,
4. Firma und Anschrift des Entleihers.
§ 1 b Einschränkungen im Baugewerbe
Gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die
üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist
gestattet,
a)zwischen Betrieben des
Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für
allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,
b)zwischen Betrieben des
Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens
drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder
von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.
Abweichend von Satz 2
ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gewerbsmäßige
Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe
nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber
nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten
ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und
Sozialkassentarifverträgen fallen, von denen der Betrieb des Entleihers
erfasst wird.
§ 2 Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
(2)
Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
werden, um sicherzustellen, daß keine Tatsachen eintreten, die nach § 3
die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen. Die Aufnahme, Änderung oder
Ergänzung von Auflagen sind auch nach Erteilung der Erlaubnis zulässig.
(3)
Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden,
wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags noch nicht möglich ist.
(4)
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf
Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des
Jahres zu stellen. Die Erlaubnis verlängert sich um ein weiteres Jahr,
wenn die Erlaubnisbehörde die Verlängerung nicht vor Ablauf des Jahres
ablehnt. Im Fall der Ablehnung gilt die Erlaubnis für die Abwicklung
der nach § 1 erlaubt abgeschlossenen Verträge als fortbestehend, jedoch
nicht länger als zwölf Monate.
(5) Die Erlaubnis kann
unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinander
folgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war. Sie erlischt, wenn der
Verleiher von der Erlaubnis drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 2 a Kosten
(1)
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung der
Erlaubnis werden vom Antragsteller Kosten (Gebühren und Auslagen)
erhoben.
(2) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind
anzuwenden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste
Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühr darf im Einzelfall 2.500
Euro nicht überschreiten.
§ 3 Versagung
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
1.
die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil er die Vorschriften
des Sozialversicherungsrechts, über die Einbehaltung und Abführung der
Lohnsteuer, über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung im Ausland
oder über die Ausländerbeschäftigung, die Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts oder die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;
2.
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist,
die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen;
3. dem
Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im
Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgelts nicht gewährt, es sei denn der Verleiher gewährt dem
zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an einen
Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen mindestens
ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der Leiharbeitnehmer
zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; letzteres gilt nicht, wenn
mit denselben Verleiher bereits ein Leiharbeitsverhältnis bestanden
hat. Ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen. Im
Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht
tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der
tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2) Die Erlaubnis oder ihre
Verlängerung ist ferner zu versagen, wenn für die Ausübung der
Tätigkeit nach § 1 Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe
vorgesehen sind, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
(3) Die Erlaubnis
kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne
des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder wenn eine Gesellschaft oder
juristische Person den Antrag stellt, die entweder nicht nach deutschem
Recht gegründet ist oder die weder ihren satzungsmäßigen Sitz noch ihre
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes hat.
(4) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten die
Erlaubnis unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche
Staatsangehörige. Den Staatsangehörigen dieser Staaten stehen gleich
Gesellschaften und juristische Personen, die nach den
Rechtsvorschriften dieser Staaten gegründet sind und ihren
satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung
innerhalb dieser Staaten haben. Soweit diese Gesellschaften oder
juristische Personen zwar ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre
Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung innerhalb dieser Staaten
haben, gilt Satz 2 nur, wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und
dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates oder
eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum steht.
(5) Staatsangehörige anderer als der in
Absatz 4 genannten Staaten, die sich aufgrund eines internationalen
Abkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederlassen und hierbei
sowie bei ihrer Geschäftstätigkeit nicht weniger günstig behandelt
werden dürfen als deutsche Staatsangehörige, erhalten die Erlaubnis
unter den gleichen Voraussetzungen wie deutsche Staatsangehörige. Den
Staatsangehörigen nach Satz 1 stehen gleich Gesellschaften, die nach
den Rechtsvorschriften des anderen Staates gegründet sind.
§ 4 Rücknahme
(1) Eine rechtswidrige Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(2)
Die Erlaubnisbehörde hat dem Verleiher auf Antrag den Vermögensnachteil
auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand der
Erlaubnis vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der
Verleiher nicht berufen, wenn er
1. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder eine strafbare Handlung erwirkt hat;
2. die Erlaubnis durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, oder
3. die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der
Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus zu ersetzen, das der Verleiher an dem Bestand der Erlaubnis hat.
Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Erlaubnisbehörde
festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend
gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Erlaubnisbehörde den
Verleiher auf sie hingewiesen hat.
(3) Die Rücknahme ist nur
innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, in dem die
Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die die
Rücknahme der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 5 Widerruf
(1) Die Erlaubnis kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
1. der Widerruf bei ihrer Erteilung nach § 2 Abs. 3 vorbehalten worden ist;
2. der Verleiher eine Auflage nach § 2 nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3. die Erlaubnisbehörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Erlaubnis zu versagen, oder
4.
die Erlaubnisbehörde aufgrund einer geänderten Rechtslage berechtigt
wäre, die Erlaubnis zu versagen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Erlaubnis wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Der Widerruf ist unzulässig, wenn eine Erlaubnis gleichen Inhalts erneut erteilt werden müsste.
(4)
Der Widerruf ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis
erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen.
§ 6 Verwaltungszwang
Werden
Leiharbeitnehmer von einem Verleiher ohne die erforderliche Erlaubnis
überlassen, so hat die Erlaubnisbehörde dem Verleiher dies zu
untersagen und das weitere Überlassen nach den Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zu verhindern.
§ 7 Anzeigen und Auskünfte
(1)
Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde nach Erteilung der Erlaubnis
unaufgefordert die Verlegung, Schließung und Errichtung von Betrieben,
Betriebsteilen oder Nebenbetrieben vorher anzuzeigen, soweit diese die
Ausübung der Arbeitnehmerüberlassung zum Gegenstand haben. Wenn die
Erlaubnis Personengesamtheiten, Personengesellschaften oder
juristischen Personen erteilt ist und nach ihrer Erteilung eine andere
Person zur Geschäftsführung oder Vertretung nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag berufen wird, ist auch dies unaufgefordert
anzuzeigen.
(2) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Gesetzes
erforderlich sind. Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig,
fristgemäß und unentgeltlich zu erteilen. Auf Verlangen der
Erlaubnisbehörde hat der Verleiher die geschäftlichen Unterlagen
vorzulegen, aus denen sich die Richtigkeit seiner Angaben ergibt, oder
seine Angaben auf sonstige Weise glaubhaft zu machen. Der Verleiher hat
seine Geschäftsunterlagen drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) In
begründeten Einzelfällen sind die von der Erlaubnisbehörde beauftragten
Personen befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Verleihers zu
betreten und dort Prüfungen vorzunehmen. Der Verleiher hat die
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4)
Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Richters bei dem
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll,
vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§
304 bis 310 der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr
im Verzug können die von der Erlaubnisbehörde beauftragten Personen
während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne
richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine
Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis
aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug
geführt haben.
(5) Der Verleiher kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 8 Statistische Meldungen
(1) Der Verleiher hat der Erlaubnisbehörde halbjährlich statistische Meldungen über
1.
die Zahl der überlassenen Leiharbeitnehmer getrennt nach Geschlecht,
nach der Staatsangehörigkeit, nach Berufsgruppen und nach der Art der
vor der Begründung des Vertragsverhältnisses zum Verleiher ausgeübten
Beschäftigung,
2. die Zahl der Überlassungsfälle, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
3. die Zahl der Entleiher, denen er Leiharbeitnehmer überlassen hat, gegliedert nach Wirtschaftsgruppen,
4. die Zahl und die Dauer der Arbeitsverhältnisse, die er mit jedem überlassenen Leiharbeitnehmer eingegangen ist,
5.
die Zahl der Beschäftigungstage jedes überlassenen Leiharbeitnehmers,
gegliedert nach Überlassungsfällen, zu erstatten. Die Erlaubnisbehörde
kann die Meldepflicht nach Satz 1 einschränken.
(2) Die
Meldungen sind für das erste Kalenderhalbjahr bis zum 1. September des
laufenden Jahres, für das zweite Kalenderhalbjahr bis zum 1. März des
folgenden Jahres zu erstatten.
(3) Die Erlaubnisbehörde gibt zur
Durchführung des Absatzes 1 Erhebungsvordrucke aus. Die Meldungen sind
auf diesen Vordrucken zu erstatten. Die Richtigkeit der Angaben ist
durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) Einzelangaben nach Absatz
1 sind von der Erlaubnisbehörde geheim zu halten. Die §§ 93, 97, 105
Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
der Abgabenordnung gelten nicht. Dies gilt nicht, soweit die
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich
falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen
Personen handelt. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von
Meldungen nach Absatz 1 dürfen keine Einzelangaben enthalten. Eine
Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine
Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.
§ 9 Unwirksamkeit
Unwirksam sind:
1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern
und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1
erforderliche Erlaubnis hat,
2. Vereinbarungen, die für den
Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher
schlechtere als die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen, es sei denn der Verleiher
gewährt dem zuvor arbeitslosen Leiharbeitnehmer für die Überlassung an
einen Entleiher für die Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen
mindestens ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des Betrages, den der
Leiharbeitnehmer zuletzt als Arbeitslosengeld erhalten hat; letzteres
gilt nicht, wenn mit denselben Verleiher bereits ein
Leiharbeitsverhältnis bestanden hat; ein Tarifvertrag kann abweichende
Regelungen zulassen; im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages
können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung
der tariflichen Regelungen vereinbaren.
3. Vereinbarungen, die
dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt
einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr
besteht,
4. Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit
dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen
Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein
Arbeitsverhältnis einzugehen.
§ 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
(1)
Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer
nach § 9 Nr. 1 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen
Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem
Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als
zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der
Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen
Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als
zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt als
befristet, wenn die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher
nur befristet vorgesehen war und ein die Befristung des
Arbeitsverhältnisses sachlich rechtfertigender Grund vorliegt. Für das
Arbeitsverhältnis nach Satz 1 gilt die zwischen dem Verleiher und dem
Entleiher vorgesehene Arbeitszeit als vereinbart. Im übrigen bestimmen
sich Inhalt und Dauer dieses Arbeitsverhältnisses nach den für den
Betrieb des Entleihers geltenden Vorschriften und sonstigen Regelungen;
sind solche nicht vorhanden, gelten diejenigen vergleichbarer Betriebe.
Der Leiharbeitnehmer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf
das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt.
(2) Der
Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem
Verleiher nach § 9 Nr.1 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den
er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund
der Unwirksamkeit kannte.
(3) Zahlt der Verleiher das
vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den
Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Nr. 1 unwirksam ist, so
hat er auch sonstige Teile des Arbeitsentgelts, die bei einem wirksamen
Arbeitsvertrag für den Leiharbeitnehmer an einen anderen zu zahlen
wären, an den anderen zu zahlen. Hinsichtlich dieser Zahlungspflicht
gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften
insoweit als Gesamtschuldner.
(4) Der Leiharbeitnehmer kann im
Falle der Unwirksamkeit der Vereinbarung mit dem Verleiher nach § 9 Nr.
2 von diesem die Gewährung der im Betrieb des Entleihers für einen
vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.
§ 11 Sonstige Vorschriften über das Leiharbeitsverhältnis
(1)
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen des
Leiharbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des
Nachweisgesetzes. Zusätzlich zu den in § 2 Abs.1 des Nachweisgesetzes
genannten Angaben sind in der Niederschrift aufzunehmen:
1. Firma und Anschrift des Verleihers, die Erlaubnisbehörde sowie Ort und Datum der der Erteilung der Erlaubnis nach § 1,
2. Art und Höhe der
Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen
ist.Verleiher ist verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des
Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde
aufzunehmen.
(2) Der Verleiher ist ferner verpflichtet, dem
Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluss ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde
über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen.
Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer erhalten das Merkblatt und den Nachweis
nach Absatz 1 auf Verlangen in ihrer Muttersprache. Die Kosten des
Merkblatts trägt der Verleiher.
(3) Der Verleiher hat den
Leiharbeitnehmer unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der
Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2
Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn
ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4)
und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter
Halbsatz) hinzuweisen.
(4) § 622 Abs. 5 Nr. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist nicht auf Arbeitsverhältnisse zwischen Verleihern und
Leiharbeitnehmern anzuwenden. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf
Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder
beschränkt werden; § 615 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt
unberührt.
(5) Der Leiharbeitnehmer ist nicht verpflichtet, bei
einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf
unmittelbar betroffen ist. In den Fällen eines Arbeitskampfs nach Satz
1 hat der Verleiher den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die
Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen.
(6) Die Tätigkeit
des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher unterliegt den für den Betrieb
des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des
Arbeitsschutzrechts; die hieraus sich ergebenden Pflichten für den
Arbeitgeber obliegen dem Entleiher unbeschadet der Pflichten des
Verleihers. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor
Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich
über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit
ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur
Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Der Entleiher hat den
Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer
Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen
ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des
Arbeitsplatzes zu unterrichten.
(7) Hat der Leiharbeitnehmer
während der Dauer der Tätigkeit bei dem Entleiher eine Erfindung oder
einen technischen Verbesserungsvorschlag gemacht, so gilt der Entleiher
als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.
§ 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
(1)
Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der
Schriftform. In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die
Erlaubnis nach § 1 besitzt. Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben,
welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene
Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich
ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts gelten.
(2) Der Verleiher hat
den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der
Erlaubnis zu unterrichten. In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2
Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn
ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4)
und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter
Halbsatz) hinzuweisen.
§ 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
Der
Leiharbeitnehmer kann im Fall der Überlassung von seinem Entleiher
Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen
einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen.
§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
(1)
Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung
bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2)
Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den
Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der
betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im
Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden
dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und
Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82
Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im
Entleiherbetrieb auch in Bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer.
(3)
Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der
Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des
Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem
Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12
Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des
Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekannt zu
geben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
§ 15 Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
(1)
Wer als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung
nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht
besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz
handelt.
§ 15 a Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
(1)
Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der eine
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des
Leiharbeitsverhältnisses tätig werden lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer
stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In
besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz
handelt.
(2) Wer als Entleiher
1. gleichzeitig mehr als fünf
Ausländer, die eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, mindestens dreißig
Kalendertage tätig werden läßt oder
2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2
bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 einen Leiharbeitnehmer einem Dritten ohne Erlaubnis überlässt,
1 a. einen ihm von einem Verleiher ohne Erlaubnis überlassenen Leiharbeitnehmer tätig werden lässt,
1 b. entgegen § 1 b Satz 1 gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt,
2.
einen ihm überlassenen ausländischen Leiharbeitnehmer, der eine
erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch nicht besitzt, tätig werden lässt,
2 a. eine Anzeige nach § 1 a nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. einer Auflage nach § 2 Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
4. eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5. eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
6. seiner Aufbewahrungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 4 oder nach § 11 Abs. 1 Satz 5 nicht nachkommt,
7. eine statistische Meldung nach § 8 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
8. einer Pflicht nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht nachkommt,
(2)
Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 1 b kann mit einer
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend
Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 a und 3 mit einer
Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 4 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.
1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Hauptstelle der
Bundesanstalt für Arbeit, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
(4) §§ 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(5)
Die Geldbußen fließen in die Kasse der zuständigen Verwaltungsbehörde.
Sie trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen und ist auch
ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
§ 17 Bundesanstalt für Arbeit
Die
Bundesanstalt für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch.
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§ 18 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
(1)
Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 16 arbeitet
die Bundesanstalt für Arbeit insbesondere mit folgenden Behörden
zusammen:
1. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
2. den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden,
3. den Finanzbehörden,
4.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zuständigen Behörden,
5. den Trägern der Unfallversicherung,
6. den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
7. den Hauptzollämtern,
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe.
(2) Ergeben sich für die Bundesanstalt für Arbeit bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
2.
eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderliche
Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder
einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des
Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen die Vorschriften
des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung
zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im
Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie
mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen § 1 stehen,
5. Verstöße gegen die Steuergesetze,
6.
Verstöße gegen das Ausländergesetz, unterrichtet sie die für die
Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe
sowie die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes.
(3) In
Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 15 und 15a zum Gegenstand
haben, sind der Bundesanstalt für Arbeit zur Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten
1. bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,
2.
im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren
abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln. Ist mit der
in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden
oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so
ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung
veranlasst die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.
Eine Verwendung
1. der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,
2.
der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze,
die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekannt geworden sind,
3.
der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die
Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesanstalt für
Arbeit ist zulässig.
(4) Gerichte, Strafverfolgungs- oder
Strafvollstreckungsbehörden sollen der Bundesanstalt für Arbeit
Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die aus ihrer Sicht zur
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2
erforderlich sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde
Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen
oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung
überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
übermittelnden Erkenntnisse sind.
AÜG § 19 Übergangsvorschrift
Die
§ 1 Abs. 2, 1b Satz 2, §§ 3, 9, 10, 12, 13 und 16 in der vor dem 1.
Januar 2003 geltenden Fassung sind auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor
dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, bis zum 31. Dezember 2003
weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Leiharbeitsverhältnisse im
Geltungsbereich eines nach dem 15. November 2002 in Kraft tretenden
Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich
des Arbeitsentgelts im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 9 Nr. 2 regelt.