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Einstweilige Verfügung

AMP gegen TUJA erfolgreich

TUJA hatte Anfang Juni 2009 in einem Informationsschreiben zur Tariffähigkeit der CGZP, das an Kundenunternehmen adressiert war, folgende Behauptungen aufgestellt:

  • Der CGZP wurde die Tariffähigkeit abgesprochen. Daher sind alle von der CGZP unterschriebenen Tarifverträge und alle Haustarifverträge ungültig mit der Folge, dass rückwirkend "Equal Pay" geleistet werden muss. Vor diesem Hintergrund sind diejenigen Kunden, die mit AMP-Anwendern zusammenarbeiten, dem Risiko der Subsidiärhaftung ausgesetzt.

TUJA hat hierbei verschwiegen, dass der Beschluss des Berliner Arbeitsgerichts vom 01.04.2009 nicht rechtskräftig ist und bis zur Rechtskraft keinerlei Wirkung entfaltet. Hiermit sollte den Kunden suggeriert werden, das Risiko einer Inanspruchnahme für die auf die Lohndifferenz zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge habe sich bereits verwirklicht.

  • Diejenigen Kundenunternehmen, die mit TUJA zusammenarbeiten, sind dagegen nicht betroffen, da TUJA den BZA-Tarifvertrag anwendet, der mit dem DGB und den großen Gewerkschaften geschlossen wurde.

Auch diese Behauptung ist nur so lange richtig, wie der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin nicht rechtskräftig wird. Denn das Berliner Arbeitsgericht hat die Anträge von DGB und ver.di auf Feststellung der Tarifunfähigkeit der CGZP als unzulässig zurückgewiesen, weil dem DGB und ver.di die Tarifzuständigkeit für die Zeitarbeit fehlt.

Im Ergebnis versucht TUJA, den Wettbewerb durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen irre zu führen mit dem alleinigen Ziel, auf diese Weise Kunden abzuwerben. Durch diese Art der Werbung sollen Kunden, die mit AMP-Anwendern zusammenarbeiten, den Eindruck erhalten, bereits jetzt Subsidiäransprüchen ausgesetzt zu sein.

Diesem unlauteren Verhalten hat das Landgericht Ingolstadt nun ein Ende bereitet und die vom AMP beantragte Einstweilige Verfügung erlassen (AZ.: 32 O 947/09). Darin wird TUJA untersagt, die vorgenannten Behauptungen aufzustellen, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin noch keine Rechtswirkung entfaltet. TUJA hat diese Einstweilige Verfügung inzwischen akzeptiert und verzichtet darauf, Rechtsmittel dagegen einzulegen.

 

 

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